SATZUNG der COHEN-GESELLSCHAFT COSWIG (ANHALT) e.V.

  • § 1 Name und Sitz des Vereins
  • § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Geschäftsjahr
  • § 5 Mitgliedschaft
  • § 6 Organe des Vereins
  • § 7 Mitgliederversammlung
  • § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • § 10 Vorstand 
  • § 11 Zuständigkeit des Vorstandes
  • § 12 Auflösung der Cohen-Gesellschaft§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Cohen-Gesellschaft“ Coswig (Anhalt) e.V. Er hat seinen Sitz in Coswig (Anhalt), ist ein Zusammenschluss auf freiwilliger Grundlage und ist parteipolitisch neutral.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter VR 34437 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Die Cohen-Gesellschaft Coswig (Anhalt) e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur  und des Völkerverständigungsgedankens,

Erforschung der jüdischen Kultur in und um Coswig (Anhalt), insbesondere der  Familie Gerson Cohen und ihres Sohnes, des Philosophen Hermann Cohen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

öffentliche Vorträge, Seminare, Kolloquien und Konzerte,

Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und Instituten, die sich mit dem Judentum und mit Hermann Cohen befassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Erstattung barer Auslagen handelt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Cohen-Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Mitglied angehören.

(2) Der Eintritt in die Gesellschaft kann jederzeit erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über welchen die Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dessen Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

durch schriftliche Austrittserklärung,

durch Ausschluss aus dem Verein bei beharrlichem Verstoß gegen die Satzung. Vor Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist schriftlich zu begründen. Widerspruch kann innerhalb eines Monats eingelegt werden. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung.

mit dem Tode des Mitglieds,

mit Auflösung der Gesellschaft.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.

§ 6 Organe des Vereins

Organe der Cohen-Gesellschaft Coswig (Anhalt) e.V. sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

Wahl und Abberufung des Vorstandes und von Kassenprüfern,

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen   Entlastung,

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Beschlüsse über die Satzung des Vereins und Änderungen dazu,

Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Forderung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(4) Zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart und Schriftführer, beide Funktionen können wahlweise auch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden,

weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung vor der anstehenden Wahl beschlossen wird.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtig.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins:

Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

Verwaltung der Finanzen des Vereins,

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Kontaktpflege zu Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie die Gesellschaft verfolgen,

Organisation und Durchführung der Arbeit der Gesellschaft.

(2) Der Vorstand kann für die Organisation der Arbeit des Vereins einen Berater- und Mitarbeiterkreis bilden.

(3) In Finanzangelegenheiten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt.

(4) Der Vorstand tagt so oft erforderlich, mindestens vierteljährlich, nach Einberufung durch den Vorsitzenden.

§ 12 Auflösung der Cohen-Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die STADT COSWIG (ANHALT) als Beitrag zum Erhalt und zur Pflege der jüdischen Gedenkstätten in Coswig (Anhalt).

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung der Cohen-Gesellschaft Coswig (Anhalt) e.V. tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zerbst in Kraft, Änderungen nach Genehmigung durch das Amtsgericht Stendal.

Coswig (Anhalt), den 13.05.2015

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